§ 27 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Familien- und Erbrecht
§ 27 ThürAGBGB – Anlegung von Mündelgeld
(1) Sparkassen im Sinne des Thüringer Sparkassengesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 911) in der jeweils geltenden Fassung sind geeignet zur Anlegung von Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB.
(2) Für die Anlegung von Mündelgeld ist eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nur als sicher anzusehen, wenn sie innerhalb der ersten Hälfte des Grundstückswerts liegt.