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§ 27 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Familien- und Erbrecht

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürAGBGB – Anlegung von Mündelgeld

(1) Sparkassen im Sinne des Thüringer Sparkassengesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 911) in der jeweils geltenden Fassung sind geeignet zur Anlegung von Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB.

(2) Für die Anlegung von Mündelgeld ist eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nur als sicher anzusehen, wenn sie innerhalb der ersten Hälfte des Grundstückswerts liegt.