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§ 26 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Sachenrecht

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 ThürAGBGB – Bekanntmachung von Funden

(1) Die öffentliche Bekanntmachung nach den §§ 980, 981 und 983 BGB erfolgt durch Aushang bei der Behörde, dem Gericht oder der Verkehrsanstalt. Die Bekanntmachung soll mindestens sechs Wochen ausgehängt werden.

(2) Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages des Aushangs, bei mehreren Bekanntmachungen mit dem Ablauf des Tages des Aushangs der letzten Bekanntmachung.