Gesetze

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§ 25 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Sachenrecht

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürAGBGB – Zuständigkeit im Fundrecht

Zuständige Behörde nach § 965 Abs. 2 Satz 1, § 966 Abs. 2 Satz 2 sowie nach den §§ 967 und 973 bis 976 BGB ist die Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis.