§ 25 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Sachenrecht
§ 25 ThürAGBGB – Zuständigkeit im Fundrecht
Zuständige Behörde nach § 965 Abs. 2 Satz 1, § 966 Abs. 2 Satz 2 sowie nach den §§ 967 und 973 bis 976 BGB ist die Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis.