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§ 18 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Unterabschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürAGBGB – Störung der Beziehungen durch den Verpflichteten

(1) Kann dem Berechtigten infolge des Verhaltens des Verpflichteten oder einer zu seinem Hausstand gehörenden Person das Wohnen auf dem Grundstück nicht mehr zugemutet werden und gibt er deshalb die Wohnung nach § 16 Abs. 1 auf, so kann er neben der Geldrente zusätzlich Ersatz des Schadens verlangen, der ihm infolge der Wohnungsaufgabe entstanden ist. Insbesondere kann er für die sonstigen ihm gebührenden Leistungen, die er infolge der Wohnungsaufgabe nicht mehr annehmen kann oder deren Annahme ihm nicht zuzumuten ist, eine laufende Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Hat der Berechtigte oder eine zu seinem Hausstand gehörende Person zu der Störung der Beziehungen beigetragen, ist § 254 Abs. 1 BGB auf den Schadensersatzanspruch entsprechend anzuwenden.