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§ 16 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Unterabschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürAGBGB – Umwandlung in Geldrente

(1) Gibt der Berechtigte die ihm zur Nutzung gewährte Wohnung auf und teilt er dies dem Verpflichteten schriftlich mit, kann er von diesem neben den vereinbarten Geldleistungen an Stelle der Wohnung und der sonstigen ihm gebührenden Leistungen eine Geldrente verlangen. Gibt der Berechtigte die Wohnung nicht auf, kann er neben den vereinbarten Geldleistungen an Stelle der sonstigen Leistungen eine Geldrente verlangen, wenn ein wichtiger, von ihm nicht zu vertretender Grund vorliegt.

(2) Die Geldrente ist so zu bemessen, dass sie dem Wert des dem Verpflichteten durch die Befreiung von der Verpflichtung entstehenden Vorteiles entspricht.