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§ 14 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Unterabschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürAGBGB – Zerstörung der Wohnung

(1) Wird die dem Berechtigten zur Nutzung zu gewährende Wohnung ohne Verschulden eines Beteiligten zerstört, hat der Verpflichtete die Wohnung so wiederherzustellen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Bis zur Wiederherstellung hat er dem Berechtigten eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen.

(2) Ist die Wiederherstellung der Wohnung unmöglich oder dem Verpflichteten nicht zumutbar, hat er dem Berechtigten eine andere Wohnung von der Art und dem Umfang zu beschaffen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Die Wiederherstellung ist insbesondere dann unzumutbar, wenn die Zerstörung der zur Nutzung gewährten Wohnung eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verpflichteten zur Folge hat.

(3) Der Berechtigte kann im Fall des Absatzes 2 an Stelle einer anderen Wohnung die Zahlung einer entsprechenden Geldrente verlangen. Der Verpflichtete hat dem Berechtigten auf Verlangen Sicherheit nach § 232 Abs. 1 BGB zu leisten. Die Sicherheit kann auch in der Bürgschaft eines Kreditinstituts bestehen. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen.