Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Unterabschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürAGBGB – Verpflegung

Ist die Verpflegung des Berechtigten ohne nähere Bestimmung vereinbart, hat der Verpflichtete dem Berechtigten den gesamten Lebensbedarf in angemessener Weise entsprechend der Lebensstellung des Berechtigten zu gewähren; die Kosten ärztlicher Behandlungen und von Heilmitteln hat der Berechtigte zu tragen.