§ 11 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Unterabschnitt – Altenteilsverträge
§ 11 ThürAGBGB – Verpflegung
Ist die Verpflegung des Berechtigten ohne nähere Bestimmung vereinbart, hat der Verpflichtete dem Berechtigten den gesamten Lebensbedarf in angemessener Weise entsprechend der Lebensstellung des Berechtigten zu gewähren; die Kosten ärztlicher Behandlungen und von Heilmitteln hat der Berechtigte zu tragen.