Gesetze

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§ 1 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Teil

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürAGBGB – Rechtsfähige Vereine

Zuständige Behörde für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 BGB ist das für das öffentliche Vereinswesen zuständige Ministerium.