§ 9 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Teil – Leistungen → Erster Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete
§ 9 ThürAbgG – Freifahrtberechtigung
Abgeordnete haben das Recht, die Deutsche Bahn AG innerhalb Thüringens frei zu benutzen. Ihnen sind dazu auf Antrag Freifahrscheine zu übergeben.