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§ 56 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen → Erster Abschnitt – Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 ThürAbgG – Rückerstattung von Leistungen

(1) Geldleistungen nach § 49 Abs. 2, die nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, sind zurückzuerstatten. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gelten entsprechend.

(2) Die Rückerstattung hat mit der Vorlage der geprüften Rechnungen nach § 54, spätestens bis zum Ablauf der in § 54 Abs. 5 bezeichneten Frist zu erfolgen. § 54 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. Soweit eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung zu einem anderen Zeitpunkt im Bericht des Präsidenten des Rechnungshofs nach § 55 oder durch den Präsidenten des Landtags festgestellt wird, sind die entsprechenden Leistungen binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Feststellung gegenüber der Fraktion zurückzuerstatten.

(3) Soweit Sachleistungen zweckwidrig verwendet worden sind, ist dem Landtag der Wert zu erstatten. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Verringert sich die Zahl der Mitglieder einer Fraktion, sind Sachleistungen insoweit an das Land herauszugeben, als die Ausstattung über das im Landtag übliche Maß hinausgeht.