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§ 51 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen → Erster Abschnitt – Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 ThürAbgG – Zweckentsprechende Verwendung

Geld- und Sachleistungen dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die sich aus der Verfassung des Freistaats Thüringen, diesem Gesetz und der Geschäftsordnung des Landtags ergeben. Hierbei sind die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten. Für Reise- und Übernachtungskosten, die bei Veranstaltungen außerhalb des Hauses des Landtags im Auftrage einer Fraktion entstehen, ist § 10 Abs. 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für die Genehmigung ist in diesen Fällen der Fraktionsvorsitzende zuständig. Eine Verwendung für Parteiaufgaben sowie für Zwecke, für die bereits nach diesem Gesetz Entschädigungen gezahlt werden, ist unzulässig. Insbesondere dürfen Fraktionsgelder und Haushaltsmittel der Fraktion nicht für die Zahlung von Vergütungen für stellvertretende Vorsitzende, Parlamentarische Geschäftsführer, Ausschussvorsitzende, Leitungsfunktionen von Arbeitskreisen oder ähnlichen Funktionen der Fraktion (Funktionszulagen) verwendet werden. Soweit die genannten Funktionsträger schon Aufwandsentschädigungen nach § 6 Abs. 3 bekommen, darf auch keine Entschädigung von funktionsbedingten Aufwendungen aus Fraktionsmitteln erfolgen.