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§ 49 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen → Erster Abschnitt – Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 ThürAbgG – Anspruch auf Leistungen

(1) Die Fraktionen haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben einen Anspruch auf Geld- und Sachleistungen sowie auf personelle Unterstützung. Der Umfang der Leistungen wird im Landeshaushalt ausgewiesen.

(2) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag und einem nach Mitgliederzahl der Fraktionen gestaffelten Zuschlag zusammen. Oppositionsfraktionen erhalten einen zusätzlichen Betrag (Oppositionsbonus). Der Präsident erstattet dem Landtag im Benehmen mit dem Ältestenrat rechtzeitig vor der Einbringung des Haushaltsgesetzes einen Bericht darüber, ob sich eine Veränderung der Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlags empfiehlt.

(3) Die Sachleistungen werden nur zur Nutzung erbracht.

(4) Personelle Unterstützung für einen Fraktionsmitarbeiter wird nicht gewährt, ohne die Mitteilung an den Präsidenten des Landtags über das Vorliegen eines Führungszeugnisses nach § 48 Abs. 1 ohne Belastungseintragung.