§ 45 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen
Sechster Teil – Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen → Erster Abschnitt – Fraktionen
§ 45 ThürAbgG – Rechtsstellung
(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten. Sie sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.
(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.