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§ 42d ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Unabhängigkeit der Abgeordneten, Verschwiegenheitspflichten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 42d ThürAbgG – Spenden

(1) Ein Mitglied des Landtags hat über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen.

(2) Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 5.000 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe dem Präsidenten des Landtags anzuzeigen.

(3) Spenden sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden desselben Spenders zusammen den Wert von 10.000 Euro übersteigen, vom Präsidenten des Landtags unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft im amtlichen Handbuch sowie auf den Internetseiten des Landtags zu veröffentlichen.

(4) Für Geldspenden an ein Mitglied des Landtags findet § 25 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die politischen Parteien mit der Maßgabe Anwendung, dass der Präsident des Landtags zuständig ist.

(5) Geldwerte Zuwendungen sind wie Geldspenden zu behandeln mit folgender Maßgabe:

  1. a)

    Geldwerte Zuwendungen aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen zur Darstellung der Standpunkte des Landtags oder seiner Fraktionen gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2 anzuzeigen.

  2. b)

    Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Landtags als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen dem Präsidenten des Landtags angezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwerts an die Landeskasse zu behalten.

  3. c)

    Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats des Landtags festgelegt wird.

(6) Der Präsident des Landtags entscheidet im Einvernehmen mit dem Vorstand des Landtags über die Verwendung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden.