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§ 32 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Parlament → Zweiter Abschnitt – Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 ThürAbgG – Wahl in andere Parlamente bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat

Ist ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes in ein Parlament gewählt worden und ist das Amt nach dem dort geltenden Recht mit dem Mandat vereinbar, findet das Abgeordnetenrecht des Parlaments Anwendung, in das der Angehörige gewählt worden ist.