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§ 30 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Leistungen → Sechster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 ThürAbgG – Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die für die Bediensteten des Landes jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Bestimmungen über das Sterbegeld und die jährlich zu gewährenden Sonderzuwendungen sinngemäß angewandt.

(2) Rentenansprüche im Sinne dieses Gesetzes sind nur Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes. Der Umfang ihrer Anrechnung ergibt sich aus den nach Absatz 1 jeweils geltenden Vorschriften.

(3) Jährliche einmalige Zahlungen auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen, ein Unfallausgleich, Aufwandsentschädigungen und sonstige nicht der Einkommenssteuerpflicht unterliegenden Zulagen und Zuschläge gelten nicht als Einkommen oder Versorgungsbezüge im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Als Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst gilt auch das Einkommen aus einer Beschäftigung bei juristischen Personen und sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.

(5) Regelmäßig wiederkehrende Bezüge nach Beendigung der Beschäftigung nach Absatz 4 gelten als Versorgungsbezüge im Sinne des Gesetzes, wenn sie mit Versorgungsbezügen nach bedienstetenrechtlichen Grundsätzen vergleichbar sind.