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§ 23 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Leistungen → Fünfter Abschnitt – Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 ThürAbgG – Aktive und passive Bezüge

(1) Haben Abgeordnete neben der Grundentschädigung Anspruch auf Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder auf Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so ruht die Grundentschädigung in Höhe der anderen Bezüge. Sind jedoch die ruhegehaltsfähigen Amts- oder Dienstbezüge höher als die Grundentschädigung, so ruht diese, soweit sie und die anderen Bezüge die ruhegehaltsfähigen Amts und Dienstbezüge übersteigen.

(2) Wird neben Versorgungsbezügen nach Absatz 1 eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gewährt, so bestimmt sich das Ruhen der Versorgungsbezüge nach den dort geltenden Bestimmungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit der Abgeordnetenentschädigung.

(3) Haben Abgeordnete neben der Grundentschädigung Anspruch auf die Zusatzentschädigung und auf Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruhen die Grundentschädigung und die Zusatzentschädigung, soweit sie und die Versorgungsbezüge die niedrigsten ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge eines Mitglieds der Landesregierung zuzüglich eines Viertels der Grundentschädigung übersteigen. Rentenansprüche sind entsprechend einzubeziehen. Absatz 1 bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass neben der Grundentschädigung die Zusatzentschädigung voll ruht, wenn dies günstiger ist.