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§ 61 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

XI. – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 ThJG – In-Kraft-Treten; Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) (In-Kraft-Treten)

(2) Gleichzeitig treten alle Vorschriften entgegenstehenden oder gleich lautenden Inhalts außer Kraft. Insbesondere werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:

  1. 1.
    Gesetz über das Jagdwesen der Deutschen Demokratischen Republik - Jagdgesetz - vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 217)
  2. 2.
    Dritte Durchführungsbestimmung zum Jagdgesetz - Jagdbare Tiere so wie Jagd- und Schonzeiten - vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 229)
  3. 3.
    Vierte Durchführungsbestimmung zum Jagdgesetz - Aufgaben der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und der Jagdgesellschaften bei der Wildbewirtschaftung - vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 231)
  4. 4.
    Siebte Durchführungsbestimmung zum Jagdgesetz vom 14. Juli 1989 (GBl. SDr. Nr. 1327)
  5. 5.
    Achte Durchführungsbestimmung zum Jagdgesetz vom 10. August 1990 (GBl. I S. 217)

(3) Die im Jahre 1991 nach den Vorschriften der Vorläufigen Jägerprüfungsordnung für das Land Thüringen vom 1. Juni 1991 durchgeführten Jägerprüfungen werden für rechtmäßig gemäß § 25 dieses Gesetzes erklärt.