Gesetze

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§ 60 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

XI. – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 ThJG – Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.