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§ 55 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

IX. – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 ThJG – Vorläufige Anordnung

(1) Die untere Jagdbehörde kann die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes regeln, insbesondere durch einen bestätigten Jagdaufseher auf Rechnung der Jagdgenossenschaft, des Eigentümers oder Nutznießers eines Eigenjagdbezirkes oder des Jagdausübungsberechtigten vornehmen lassen und die Jagdausübung durch andere verbieten, wenn und solange:

  1. 1.

    für einen Jagdbezirk der verantwortliche Jagdausübungsberechtigte nicht festgestellt werden kann oder eine verantwortliche jagdpachtfähige Person nicht benannt wird;

  2. 2.

    der Jagdausübungsberechtigte durch ein Verbot nach § 41a des Bundesjagdgesetzes oder § 57 gehindert ist, die Jagd auszuüben, oder wenn und solange der Jagdausübungsberechtigte oder die an seiner Stelle verantwortliche Person der Verpflichtung nach § 7 Abs. 1 trotz zweimaliger Aufforderung zur Jagdausübung weiterhin zuwiderhandelt;

  3. 3.

    im Falle des § 7 Abs. 4 nach zweimaliger Aufforderung der Jagdbehörde ein Mitpächter oder eine verantwortliche Person im Sinne von § 7 Abs. 2 nicht als Bevollmächtigter benannt wird und die Mitpächter oder die verantwortlichen Personen ihren Verpflichtungen gegenüber der Jagdbehörde gemeinsam nicht nachkommen; mit der Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes ist möglichst ein Mitpächter oder eine verantwortliche Person zu beauftragen;

  4. 4.

    ein bestätigter Jagdaufseher oder Berufsjäger auf Verlangen der Jagdbehörde nicht angestellt wird (§ 41 Abs. 5);

  5. 5.

    nach Beendigung eines Jagdpachtvertrages die Jagd oder der Jagdschutz nicht ausgeübt werden;

  6. 6.

    während eines Beanstandungsverfahrens der Jagdpächter die Jagd nach § 12 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes nicht ausüben darf;

  7. 7.

    über die Rechtsgültigkeit oder Beendigung des Jagdpachtvertrages ein Rechtsstreit anhängig ist oder trotz befristeter Aufforderung der Vertragsparteien durch die Jagdbehörde nicht anhängig gemacht wird; die Aufforderung ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob zwischen den Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit des Jagdpachtvertrages bestehen.

(2) Die unteren Jagdbehörden haben für ihren Aufgabenbereich die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der jagdgesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Die gesetzlich geregelten Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.