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§ 54 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

IX. – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 ThJG – Sachliche Zuständigkeit

(1) Die oberste Jagdbehörde ist für die Anerkennung von Fachinstituten nach § 19 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes zuständig.

(2) Die unteren Jagdbehörden sind für die übrigen staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens zuständig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die oberste Jagdbehörde kann einzelne der ihr zustehenden Verwaltungsbefugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Jagdbehörden übertragen.

(4) Sind in derselben Sache die Zuständigkeitsbereiche mehrerer unterer Jagdbehörden betroffen, kann die oberste Jagdbehörde im Einzelfall die örtliche Zuständigkeit nur einer unteren Jagdbehörde bestimmen.