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§ 48a ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

VII. – Wild- und Jagdschaden

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 48a ThJG – Gerichtliches Nachverfahren

(1) Gegen den Vorbescheid können die Beteiligten binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung bei dem Amtsgericht Klage erheben. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Vorverfahren befasste Gemeinde ihren Sitz hat.

(2) Die Klage ist zu richten

  1. 1.
    vom Ersatzberechtigten gegen den Ersatzverpflichteten auf Zahlung des verlangten Mehrbetrags,
  2. 2.
    vom Ersatzverpflichteten gegen den Ersatzberechtigten auf Aufhebung des Vorbescheids und anderweitige Entscheidung über den Anspruch.

Im Urteil ist zugleich über die zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens nach billigem Ermessen zu erkennen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung oder Abänderung des Vorbescheids finden die Vorschriften der §§ 717 bis 719 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.