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§ 40 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

VI. – Jagdschutz

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 ThJG – Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes

(1) Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes, insbesondere auch den Schutz bedrohter Wildarten vor Tierseuchen und anderen besonderen Gefahren, vor Raubwild und vor Beeinträchtigungen durch andere Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, sowie vor aufsichtslosen Hunden und Katzen.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte (§ 7) ist verpflichtet, den Jagdschutz (§ 23 des Bundesjagdgesetzes) in seinem Jagdbezirk auszuüben.

(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat festgestellte Nist-, Brut- und Wohnstätten von Wildarten, die gemäß Naturschutzrecht als vom Aussterben bedroht eingestuft sind, der unteren Jagdbehörde zu melden. Verendet aufgefundenes Wild, das gemäß Naturschutzrecht als vom Aussterben bedroht eingestuft ist, hat der Jagdausübende unverzüglich der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Er ist berechtigt, es der Natur zu entnehmen und bei einer behördlich bestimmten Stelle abzugeben.