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§ 39 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

V. – Jagdausübung und Förderung des Jagdwesens

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 ThJG – Verwendung von Jagdhunden

(1) Bei jeder Such-, Drück- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild und bei Nachsuchen sind brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden.

(2) Die untere Jagdbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten die Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes auferlegen, sofern der Jagdausübungsberechtigte nicht nachweist, dass ihm brauchbare Jagdhunde anderer Hundehalter bei Bedarf zur Verfügung stehen.

(3) Das Überjagen von Jagdhunden auf benachbarte Jagdbezirke ist zu dulden, sofern der Jagdausübungsberechtigte des die Jagd oder die Brauchbarkeitsprüfung ausrichtenden Jagdbezirks die Durchführung derselben spätestens sieben Tage vor deren Beginn den Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdbezirke schriftlich oder elektronisch angezeigt hat. Als angezeigt gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige beim Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirks oder dessen Vertreter. Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung zwischen benachbarten Jagdbezirken ist die Anzeige des Überjagens von Jagdhunden bis zu zweimal im Jagdjahr zulässig. Findet eine angezeigte Jagd nicht statt, kann eine zusätzliche Jagd angezeigt werden.

(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen; Prüfungen vorzuschreiben; die Zulassung zu den Prüfungen und die Durchführung von Prüfungen zu regeln. Die Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen obliegt den Zucht- und Prüfungsverbänden für Jagdhunde, den Jagdverbänden sowie der Landesforstanstalt. Die Brauchbarkeit stellt die untere Jagdbehörde fest.