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§ 37 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

V. – Jagdausübung und Förderung des Jagdwesens

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 ThJG – Wildfolge, bestätigte Schweißhundeführer

(1) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Außerdem hat er das Überwechseln dem Jagdausübungsberechtigten nach § 7 des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen; das gilt auch für Wild, das aufgrund anderer Ursachen schwer erkrankt oder verletzt in den benachbarten Jagdbezirk wechselt. Für die Nachsuche hat er sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.

(2) Ist der Jagdausübende ein Jagdgast, so ist neben diesem auch der Jagdausübungsberechtigte, wenn er vom Überwechseln des krankgeschossenen beziehungsweise schwer erkrankten oder verletzten Wildes Kenntnis erhält, zur Anzeige verpflichtet.

(3) Wechselt ein krankgeschossenes Stück Wild über die Grenze und verendet in Sichtweite oder ist für einen sicheren Schuss erreichbar, so ist der Jagdausübende berechtigt, ohne vorherige Benachrichtigung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten über die Grenze hinweg dem Stück den Fangschuss anzutragen und es zu versorgen. Langwaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur ungeladen mitgeführt werden. Das Fortschaffen des erlegten Wildes ist nicht zulässig. Der benachbarte Jagdausübungsberechtigte oder sein Vertreter ist unverzüglich zu benachrichtigen. Fortgeschafftes oder vom Hund aus dem Nachbarjagdbezirk gebrachtes Wild ist dem benachbarten Jagdausübungsberechtigten abzuliefern.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gebühren die Trophäen des erlegten Wildes dem Jagdausübenden. Im Übrigen bleibt das Aneignungsrecht des zuständigen Jagdausübungsberechtigten unberührt. Der Abschuss von Trophäenträgern wird auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem das Stück krankgeschossen wurde; alles andere Wild wird auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem es zur Strecke gekommen ist.

(5) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke können eine Wildfolgevereinbarung schriftlich abschließen. Sie können darin von der Regelung nach Absatz 3 hinsichtlich des nicht zulässigen Fortschaffens von erlegtem Wild und von der Regelung nach Absatz 4 hinsichtlich der Aneignung von Trophäen und der Anrechnung von Wild auf den Abschussplan abweichen. Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ihre Wildfolgevereinbarung bei der unteren Jagdbehörde anzuzeigen.

(6) Die untere Jagdbehörde hat dem Jagdausübungsberechtigten auf Antrag die Jagdrechtsinhaber und Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden Jagdbezirke zu benennen.

(7) Ein von der unteren Jagdbehörde bestätigter und vom Jagdausübungsberechtigten beauftragter Schweißhundeführer ist berechtigt, die Nachsuche auf Wild mit Jagdhund und geladener Schusswaffe ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchzuführen und das nachgesuchte Wild zu erlegen. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäß. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestätigung der Schweißhundeführer zu regeln.