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§ 33a ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

V. – Jagdausübung und Förderung des Jagdwesens

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 33a ThJG – Schonzeiteinschränkung für Graureiher

(1) Die Jagd auf Graureiher darf in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar an Gewässern in einem Umkreis von 100 Metern aufgrund schwerer Schädigung der Landeskultur (§ 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes) nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG ausgeübt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schutzgebiete nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 2009/147/EG, Naturschutzgebiete und Nationalparke, sofern in anderen Vorschriften nichts anderes geregelt ist.

(3) Die Anzahl der erlegten Graureiher sowie Zeit und Ort sind jagdbezirksbezogen der zuständigen unteren Jagdbehörde bis spätestens 1. Mai nach Ende des Jagdjahres mitzuteilen.