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§ 33 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

V. – Jagdausübung und Förderung des Jagdwesens

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 ThJG – Jagd- und Schonzeiten

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Liste der Tierarten, die unter Jagdrecht stehen, mit Zustimmung des für Jagd zuständigen Ausschusses des Landtags zu erweitern und Jagdzeiten festzulegen oder die Liste einzuschränken, wobei dies für die nach nationalem, europäischem und internationalem Naturschutzrecht streng und besonders geschützten Tierarten im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;

  2. 2.

    im Einvernehmen mit dem für das Jagdwesen zuständigen Ausschuss des Landtags abweichend von § 22 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes die Jagdzeiten festzulegen;

  3. 3.

    gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 BJG Ausnahmen von dem Jagdverbot in den Setz- und Brutzeiten, für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöve sowie für die nach Landesrecht dem Jagdrecht unterstellten Tierarten zu bestimmen. (1)

(2) Die oberste Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium Schonzeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aufheben.

(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    nach § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Landeskultur und der Tierseuchenbekämpfung, zum Abschuss kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege die Schonzeiten aufzuheben;

  2. 2.

    nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festzusetzen;

  3. 3.

    nach § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen der Landeskultur Schonzeiten nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes gänzlich zu versagen.

Für Regelungen nach Satz 1 Nr. 1 bedarf es hinsichtlich der Feststellung eines Grundes der Tierseuchenbekämpfung der Herstellung des Einvernehmens mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium. Für Regelungen nach Satz 1 Nr. 2 bedarf es hinsichtlich der Feststellung einer Störung des biologischen Gleichgewichts der Herstellung des Einvernehmens mit der obersten Naturschutzbehörde.

(4) Die untere Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde:

  1. 1.

    in Einzelfällen für den Lebendfang von Wild Ausnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes und zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken oder für die Zwecke der Aufzucht und Wiedereinsetzung Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes zuzulassen, sowie das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke nach § 22 Abs. 4 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes zu genehmigen;

  2. 2.

    Regelungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch durch Einzelanordnungen zu treffen und gemäß § 22 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen zuzulassen.

Die Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG und die Maßgaben nach Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie sind zu beachten.

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 28 Buchstabe a) Doppelbuchstabe cc) des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 435) soll in § 33 Absatz 1 Nummer 3 die Verweisung "§ 22 Abs. 4 Satz 1 BJG" durch die Verweisung "§ 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar