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§ 16 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

III. – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThJG – Pachthöchstfläche; Eintragung in den Jagdschein

(1) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen.

(2) Auf den vertraglichen Flächenanteil eines Mitpächters (§ 11 Abs. 3 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes) ist die Fläche anzurechnen, die sich aus der Größe des Jagdbezirkes geteilt durch die Zahl der Mitpächter ergibt.

(3) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt, hat dabei schriftlich anzugeben, ob und in welchem Jagdbezirk er

  1. 1.

    als Inhaber eines Eigenjagdbezirkes,

  2. 2.

    als Jagdpächter, Mit- oder Unterpächter,

  3. 3.

    Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines

zur Jagdausübung befugt ist und welche Flächen im Falle der Nummern 2 und 3 anteilig auf ihn entfallen. Die untere Jagdbehörde kann die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines aussetzen, bis die Angaben gemacht sind oder entsprechende andere Nachweise vorliegen. Sie hat die Flächen in den Jagdschein einzutragen.