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§ 15 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

III. – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThJG – Anzahl der Jagdpächter

(1) In einem Jagdbezirk bis zu 250 Hektar Größe dürfen nicht mehr als zwei Personen Pächter sein (Mitpacht); in größeren Jagdbezirken darf für je weitere angefangene 150 Hektar eine zusätzliche Person Pächter sein.

(2) Ist mehr als eine Person Pächter eines Jagdbezirkes, so haben die Pächter einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen und einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Gesellschaftsvertrag ist der unteren Jagdbehörde vorzulegen. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Mindestanforderungen für den Gesellschaftsvertrag festzulegen.

(3) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 auch für die Weiter- und Unterverpachtung, insbesondere für die nachträgliche Mitpacht. In diesen Fällen darf die Zahl der jagdausübungsberechtigten Personen die zulässige Zahl der Jagdpächter nach Absatz 1 nicht überschreiten.