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§ 14 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

III. – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThJG – Verpachtung von Teilen eines Jagdbezirkes; Mindestpachtzeit; Beanstandungsverfahren; Änderung von Jagdpachtverträgen

(1) Die Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes bedarf der Zustimmung der unteren Jagdbehörde. Die für die Teilung von Jagdbezirken vorgeschriebenen Mindestgrößen gelten entsprechend. Die untere Jagdbehörde darf der Teilverpachtung nur zustimmen, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet; dies gilt auch für den Fall der Weiter- und Unterverpachtung. Die untere Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teiles von geringer Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, wenn dies einer besseren Gestaltung der Jagdbezirke dient. Die Pachtperiode ist in solchen Fällen an die des angrenzenden Jagdbezirkes anzugleichen.

(2) Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen. Die untere Jagdbehörde kann im Falle des Absatzes 1 Satz 4 oder für die Aufnahme eines Mitpächters oder sonst, wenn besondere Gründe vorliegen, ausnahmsweise eine kürzere Pachtzeit zulassen.

(3) Ein Jagdpachtvertrag kann nach § 12 des Bundesjagdgesetzes auch beanstandet werden, wenn bei der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken zwingende Vorschriften der nach § 12 Abs. 1 Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung verletzt worden sind.

(4) Für die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrages finden die §§ 11 und 12 des Bundesjagdgesetzes und die Absätze 1 bis 3 sinngemäß Anwendung.