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§ 11 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

II. – Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThJG – Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft (§ 9 des Bundesjagdgesetzes) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der unteren Jagdbehörden. Diese haben ihr gegenüber die gleichen Befugnisse, wie sie den kommunalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen.

(2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung zu beschließen, die der Genehmigung der unteren Jagdbehörde bedarf. Sie führt jährlich mindestens eine Versammlung der Jagdgenossen durch. Jede Jagdgenossenschaft legt ein Verzeichnis der Jagdgenossen unter Angabe der Flächengröße der Grundstücke (Jagdkataster) an und hält es auf dem Laufenden.

(3) Gibt die oberste Jagdbehörde Satzungsmuster heraus und richtet sich die Jagdgenossenschaft danach, so gilt die beschlossene Satzung durch Anzeige bei der unteren Jagdbehörde als genehmigt. Die genehmigte Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen für die Satzungen aufzustellen, in denen auch Vorschriften über die Verwaltung des Vermögens der Jagdgenossenschaft enthalten sein sollen. Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung der unteren Jagdbehörde zum Erlass einer Satzung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach, so erlässt die untere Jagdbehörde für sie eine vorläufige Satzung analog den Bedingungen, die in diesem Absatz geregelt sind.

(4) Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch die Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen von den Jagdgenossen erheben. Die Umlagen können von der Jagdgenossenschaft wie Kommunalabgaben beigetrieben werden.

(5) Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes) und für die Erstellung der Satzung bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft.

(6) Gehören zu einem Gemeinschaftsjagdbezirk Flächen verschiedener Gemeinden oder gemeindefreier Gebiete, so nimmt der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Flächenanteil des Gemeinschaftsjagdbezirkes liegt, nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes bis zur Wahl des Jagdvorstandes dessen Geschäfte wahr.

(7) Bestehen die einem Eigenjagdbezirk angegliederten Grundflächen aus mehreren selbständigen Grundstücken, die im Eigentum von mehr als fünf Personen stehen, so bilden diese Personen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Jagdgenossenschaft (Angliederungsgenossenschaft). Auf die Angliederungsgenossenschaft finden die §§ 9 und 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes und die Absätze 1 bis 6 sinngemäß Anwendung.