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§ 6 TFG
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen

Titel: Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TFG
Gliederungs-Nr.: 2121-52
Normtyp: Gesetz

§ 6 TFG – Aufklärung, Einwilligung

(1) 1Eine Spendeentnahme darf nur durchgeführt werden, wenn die spendende Person vorher in einer für sie verständlichen Form über Wesen, Bedeutung und Durchführung der Spendeentnahme und der Untersuchungen sachkundig aufgeklärt worden ist und in die Spendeentnahme und die Untersuchungen eingewilligt hat. 2Aufklärung und Einwilligung sind von der spendenden Person schriftlich zu bestätigen. 3Sie muss mit der Einwilligung gleichzeitig erklären, dass die Spende verwendbar ist, sofern sie nicht vom vertraulichen Selbstausschluss Gebrauch macht.

(2) 1Die spendende Person ist über die mit der Spendeentnahme verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten aufzuklären. 2Die Aufklärung ist von der spendenden Person schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

Zu § 6: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).