§ 10 TFG
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG)
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
§ 10 TFG – Aufwandsentschädigung
1Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen. 2Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll.
Zu § 10: vgl. Rdschr. 15 c Tit. 2.4