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§ 3 TextilKennzG
Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)
Bundesrecht
Titel: Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TextilKennzG
Gliederungs-Nr.: 772-7
Normtyp: Gesetz

§ 3 TextilKennzG – Voraussetzungen für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt

Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 etikettiert oder gekennzeichnet ist.