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§ 21 TEHG
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TEHG
Gliederungs-Nr.: 2129-40
Normtyp: Gesetz

§ 21 TEHG – Überwachung (1)

(1) Die nach § 20 Abs. 1 jeweils zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.

(2) Verantwortliche sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Tätigkeiten durchgeführt werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten

  1. 1.
    den Zutritt zu den Grundstücken und
  2. 2.
    die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen zu den Geschäftszeiten zu gestatten sowie
  3. 3.
    die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Verantwortlichen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.

(3) § 52 Abs. 5 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. Juli 2011 durch Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475). Zur weiteren Anwendung s. §§ 33, 34 und 35 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475).