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§ 20 TEHG
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TEHG
Gliederungs-Nr.: 2129-40
Normtyp: Gesetz

§ 20 TEHG – Zuständigkeiten (1)

(1) Zuständige Behörde für den Vollzug der §§ 4 und 5 sind bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden. Im Übrigen ist das Umweltbundesamt zuständig.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Wahrnehmung der Aufgaben des Umweltbundesamtes nach diesem Gesetz mit den hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ganz oder teilweise auf eine juristische Person übertragen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. Dies gilt nicht für Befugnisse nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes. Eine juristische Person bietet Gewähr im Sinne von Satz 1, wenn

  1. 1.
    diejenigen, die die Geschäftsführung oder Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
  2. 2.
    die juristische Person die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation und ein ausreichendes Anfangskapital hat und
  3. 3.
    eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zu den dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden Personen ausgeschlossen ist.

Die Beliehene untersteht der Aufsicht des Umweltbundesamtes.

(3) Soweit für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsklagen sowie für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. Juli 2011 durch Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475). Zur weiteren Anwendung s. §§ 33, 34 und 35 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475).