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§ 8 TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 9, 10 und 16 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStV
Gliederungs-Nr.: 612-1-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 TabStV – Antrag auf Erlaubnis, Zulassung (1)

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von Tabakwaren (§ 9 des Gesetzes) oder zur Lagerung von Tabakwaren (§ 10 des Gesetzes) ist schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll. Darin sind Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapitals und der Kapitalhaftungsverhältnisse des Antragstellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen und gesetzliche Vertreter anzugeben. Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind, haben einen Registerauszug vorzulegen.

(2) Hersteller von Tabakwaren haben jeder Ausfertigung beizufügen

  1. 1.
    einen Lageplan des Herstellungsbetriebes (§ 5) mit Bezeichnung der Betriebs- und Lagerräume,
  2. 2.
    eine Darstellung des Herstellungsverfahrens,
  3. 3.
    ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert nach Tabakwarengattungen, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Sortenverzeichnis); das Hauptzollamt Bielefeld kann Muster anfordern.

(3) Inhaber von Tabakwarenlagern haben jeder Ausfertigung beizufügen

  1. 1.
    einen Lageplan des Tabakwarenlagers mit Bezeichnung der Lagerräume,
  2. 2.
    eine Darstellung der Lagerbehandlungen,
  3. 3.
    ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert nach Tabakwarengattungen, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Sortenverzeichnis); das Hauptzollamt Bielefeld kann Muster anfordern.

(4) Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen fordern, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(5) Für die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn der Heimarbeiter in die Liste aufgenommen ist, die der Auftraggeber nach § 6 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879, BGBl. 1975 I S. 1010), zu führen hat.

(6) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt unter Berücksichtigung des Antrags die Räume und Flächen, die Bestandteil des Steuerlagers sein sollen, und erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zum Betrieb des Steuerlagers.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263).