Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht

Zu § 7 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStV
Gliederungs-Nr.: 612-1-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 TabStV – Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung (1)

(1) Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung mit den für die Steueraufsicht erforderlichen Auflagen wird schriftlich von dem Hauptzollamt erteilt, das für den Ort der Verwendung zuständig ist. § 9 Satz 1 und 3 sowie § 10 gelten sinngemäß.

(2) Die Erlaubnis ist vorzulegen

  1. 1.
    dem Lagerinhaber vor Abgabe und Versand der Tabakwaren an den Betrieb des Erlaubnisinhabers (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes),
  2. 2.
    dem Hauptzollamt mit dem Antrag auf Versand der Tabakwaren in den Betrieb des Erlaubnisinhabers im Anschluss an eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263).