Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht

Zu § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung

Titel: Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStV
Gliederungs-Nr.: 612-1-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 TabStV – Probenentnahme (1)

Im Rahmen der Steueraufsicht dürfen von Tabakwaren und von Stoffen, die zur Herstellung dieser Waren bestimmt sind, sowie von Umschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben entnommen werden. Über die Probenentnahme erhält der Betroffene eine Empfangsbestätigung und auf Verlangen eine amtlich verschlossene Gegenprobe.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263).