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§ 30 TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht

Zu § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung

Titel: Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStV
Gliederungs-Nr.: 612-1-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 TabStV – Anschreibungen (1)

(1) Über die Herstellung, Lagerung und die gewerbliche Einfuhr und das Verbringen von Tabakwaren, den Bezug von Steuerzeichen sind Anschreibungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamtes sind über Vorgänge, die für die Steueraufsicht von Bedeutung sind, ergänzende Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass von den Vordrucken abgewichen wird, und dass Anschreibungen nach vorgeschriebenem Vordruck nicht geführt werden.

(2) Über andere der Steueraufsicht unterliegende Vorgänge sind auf Anordnung des Hauptzollamtes für Zwecke der Steueraufsicht besondere Anschreibungen zu führen.

(3) Die Vorgänge sind spätestens am darauf folgenden dritten Arbeitstag einzutragen. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt Vereinfachungen zulassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263).