Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht

Zu § 22 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStV
Gliederungs-Nr.: 612-1-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 TabStV – Erstattungsverfahren (1)

(1) Der Erlass und die Erstattung der Steuerzeichenschuld und der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt Bielefeld zu beantragen. Unternehmen mit mehreren Herstellungsbetrieben dürfen zusammengefasste Anträge stellen.

(2) Sollen Tabakwaren des steuerlich freien Verkehrs an ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat zurückgesandt werden, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. § 17 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 4 Satz 1 gelten entsprechend. Die Steuerzeichen sind unter Steueraufsicht im Steuergebiet zu vernichten oder ungültig zu machen.

(3) Der zu erlassende oder zu erstattende Betrag ist selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk die Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden sollen, bei Rückgabe nicht entwerteter Steuerzeichen bei dem Hauptzollamt Bielefeld. Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Angaben über die Steuerzeichen und deren Steuerwerte in maschinengeschriebenen Listen in zwei Ausfertigungen als Anlagen zum Antrag gemacht werden.

(4) (weggefallen)

(5) Der Erlass und die Erstattung der Steuer für Tabakwaren, die nicht durch Steuerzeichenverwendung entrichtet worden ist oder zu entrichten ist, ist schriftlich in zwei Ausfertigungen bei dem zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

(6) Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht entrichteter Steuer und Steuerzeichenschuld in der zeitlichen Reihenfolge der Forderungen des Bundes verrechnet. Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer und Steuerzeichenschuld, wird der Unterschiedsbetrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.

(7) Werden Steuerzeichen an das Hauptzollamt Bielefeld zurückgegeben, entwertete Steuerzeichen oder angebrachte Steuerzeichen vor dem Entstehen der Steuer unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht, ist Erstattung durch Verrechnung, Gutschrift oder Zahlung nur zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die Steuerzeichenschuld für die Steuerzeichen bereits entrichtet hat. Wird der Nachweis nicht erbracht, sind die Steuerzeichenschulden in zeitlicher Reihenfolge entgegengesetzt zu ihrer Fälligkeit zu erlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263).