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§ 22a TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht

Zu § 31 Nr. 17 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStV
Gliederungs-Nr.: 612-1-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22a TabStV – Transitverkehr mit Tabakwaren des freien Verkehrs (1)

(1) Werden Tabakwaren des freien Verkehrs über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, hat der Versender das vereinfachte Begleitdokument oder ein entsprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), zu verwenden. Der Beförderer hat die Tabakwaren auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das die zu befördernden Tabakwaren ganz oder teilweise in Verlust geraten, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates sowie das für ihn zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Versender hat in Feld 3 des Begleitdokuments den Hinweis "Transitverkehr/Tabakwaren des freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamtes zu vermerken. Er hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger die Übernahme der Tabakwaren auf der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.

(3) Sollen Tabakwaren des freien Verkehrs regelmäßig im Transitverkehr befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser Zulassung ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263).