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§ 17 TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 15 bis 17 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStV
Gliederungs-Nr.: 612-1-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 TabStV – Verkehr unter Steueraussetzung - Allgemeines - (1)

(1) Der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren aus einem Steuerlager im Steuergebiet unter Steueraussetzung an ein anderes Steuerlager oder an den Betrieb eines Verwenders (§ 7 des Gesetzes) versenden will (Versender), hat dafür das begleitende Verwaltungsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. An Stelle des begleitenden Verwaltungsdokuments kann er ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem begleitenden Verwaltungsdokument enthaltenen Angaben aufweist. Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift "Begleitendes Handelsdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung" zu kennzeichnen.

(2) Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu den Anschreibungen (§ 30) zu nehmen. Der Beförderer der Tabakwaren hat die Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen.

(3) Der Empfänger im Steuergebiet hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Anschreibungen (§ 30) zu nehmen und unverzüglich die dritte und vierte Ausfertigung versehen mit seinem Empfangsvermerk dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der zollamtlich bestätigte Rückschein ist vom Empfänger spätestens binnen 2 Wochen nach Ablauf des Empfangsmonats an den Versender zurückzusenden. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt.

(4) Versender und Empfänger haben auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamtes die Tabakwaren unverändert vorzuführen. Dabei kann es bei zu versendenden Tabakwaren Verschlussmaßnahmen anordnen.

(5) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Geltungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteuergebiet).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263).