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§ 52 TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht

Abschnitt 21 – Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung

Titel: Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStV
Gliederungs-Nr.: 612-1-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 52 TabStV – Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht

Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen von:

  1. 1.

    Waren, die der Tabaksteuer unterliegen oder unterliegen können,

  2. 2.

    Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und

  3. 3.

    den Umschließungen von Waren nach Nummer 1.

Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Verlangen des Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.