§ 52 TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht
Abschnitt 21 – Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
§ 52 TabStV – Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen von:
- 1.
Waren, die der Tabaksteuer unterliegen oder unterliegen können,
- 2.
Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und
- 3.
den Umschließungen von Waren nach Nummer 1.
Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Verlangen des Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.