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§ 25 TabStG
Tabaksteuergesetz (TabStG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen

Titel: Tabaksteuergesetz (TabStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStG
Gliederungs-Nr.: 612-1-8
Normtyp: Gesetz

§ 25 TabStG – Packungen im Handel, Stückverkauf

(1) Der Händler muss die Kleinverkaufspackungen verschlossen halten und die Steuerzeichen an den Packungen unversehrt erhalten. Er darf die Packungen jedoch öffnen, um den Inhalt zu prüfen, vorzuzeigen oder, mit Ausnahme des Inhalts von Packungen mit Zigaretten und Feinschnitt, unentgeltlich als Proben oder zu Werbezwecken an Verbraucher zu verteilen. Packungen mit Zigarren oder Zigarillos darf er außerdem zum Stückverkauf an Verbraucher öffnen. Er darf die Packungen nur so öffnen, dass die Steuerzeichen durchtrennt oder eingerissen werden. Der Stückverkauf von Zigarren oder Zigarillos ist nur zulässig, wenn der Preis für die abgegebene Menge, der sich aus dem Kleinverkaufspreis ergibt, nicht auf Bruchteile eines Cents lautet. Ein Stückverkauf von Zigaretten ist unzulässig.

(2) (weggefallen)