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§ 15 TabStG
Tabaksteuergesetz (TabStG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Steueraussetzung und Besteuerung

Titel: Tabaksteuergesetz (TabStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStG
Gliederungs-Nr.: 612-1-8
Normtyp: Gesetz

§ 15 TabStG – Steuerentstehung, Steuerschuldner

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

(2) Tabakwaren werden in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt durch:

  1. 1.

    die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,

  2. 2.

    die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6,

  3. 3.

    die Entnahme aus dem Verfahren unter Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,

  4. 4.

    eine Unregelmäßigkeit nach § 14 während der Beförderung unter Steueraussetzung.

(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Tabakwaren in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

  1. 1.

    vollständig zerstört sind oder

  2. 2.

    vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.

Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als Tabakwaren genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Tabakwaren sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.

(4) Die Steuer entsteht nicht, wenn versteuerte Tabakwaren

  1. 1.

    in ein Steuerlager aufgenommen waren und

  2. 2.

    in noch geschlossenen Kleinverkaufspackungen mit unbeschädigten und vorschriftsmäßigen Steuerzeichen aus dem Lager oder zum Verbrauch im Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 10 nachweist, dass die Tabakwaren

  1. 1.

    zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder

  2. 2.

    ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die Tabakwaren das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen haben und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden sind oder die Tabakwaren zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden sind als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

(6) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

  1. 1.

    des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Tabakwaren entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;

  2. 2.

    des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person;

  3. 3.

    des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfänger;

  4. 4.

    des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Tabakwaren aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.

Werden Tabakwaren aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 31 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner sind neben dem Steuerlagerinhaber nach Satz 1 Nummer 1 mit Inbesitznahme der Tabakwaren die Personen nach Satz 2.

(7) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

(8) Ist jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 37 Absatz 1 verwarnt worden, kann diesem gegenüber von der Festsetzung und Erhebung der Steuer für Tabakwaren, die nach § 37 Absatz 3 eingezogen worden sind, abgesehen werden. Wer eine Ordnungswidrigkeit nach § 37 Absatz 1 begeht, haftet für die hinterzogene Tabaksteuer.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 3 und 5 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.