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§ 4 TabakerzG
Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Tabakerzeugnisse

Titel: Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabakerzG
Gliederungs-Nr.: 2125-12
Normtyp: Gesetz

§ 4 TabakerzG – Emissionswerte

(1) Zigaretten dürfen nur in der Weise hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass folgende Emissionswerte nicht überschritten werden:

  1. 1.

    Teer: 10 Milligramm je Zigarette,

  2. 2.

    Nikotin: 1,0 Milligramm je Zigarette,

  3. 3.

    Kohlenmonoxid: 10 Milligramm je Zigarette.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Höchstwerte für Emissionen festzulegen, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.