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§ 10 TabakerzG
Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Tabakerzeugnisse

Titel: Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabakerzG
Gliederungs-Nr.: 2125-12
Normtyp: Gesetz

§ 10 TabakerzG – Kenntlichmachung

(1) Die Anwendung der aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zugelassenen Bestrahlung ist kenntlich zu machen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von den Verpflichtungen zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit dies mit dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden vereinbar ist.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,

  1. 1.

    Vorschriften über die Kenntlichmachung von Tabakerzeugnissen, die Stoffe im Sinne des § 9 enthalten, zu erlassen,

  2. 2.

    vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen bestimmte Angaben, insbesondere über die Anwendung dieser Stoffe, beizufügen sind.