§ 84 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Sechster Teil – Gewässeraufsicht → I. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 84 SWG – (zu § 101 WHG)
Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht
(1) Die untere Wasserbehörde kann sich bei Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen; die Beauftragten haben sich bei Durchführung der Aufsichtsmaßnahmen durch einen Berechtigungsausweis der beauftragenden Behörde auszuweisen.
(2) Vor dem Betreten bebauter Grundstücke oder baulicher Anlagen ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen.