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§ 79 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Teil – Sicherung des Wasserabflusses → II. Abschnitt – Hochwasserschutz

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 SWG – (zu § 76 WHG)
Überschwemmungsgebiete

(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 2 und 3 WHG festzusetzen.

(2) Gebiete gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WHG, die in Karten der Wasserbehörde dargestellt sind, gelten mit Bekanntmachung ihrer Verbindlichkeit im Amtsblatt des Saarlandes als festgesetzte Überschwemmungsgebiete. Die Karten mit der Darstellung der nach Satz 1 als festgesetzt geltenden Überschwemmungsgebiete sind beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie in den betroffenen Gemeinden aufzubewahren. Zudem werden die Karten auf Veranlassung der obersten Wasserbehörde im Internet veröffentlicht. Vor der Bekanntmachung gemäß Satz 1 sind die Karten auf Veranlassung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz bei diesem sowie in den betroffenen Gemeinden für die Dauer eines Monats zur Einsicht und Stellungnahme für jedermann auszulegen. Auf die Auslegung und die Möglichkeit zur Stellungnahme ist durch ortsübliche Bekanntmachung in den betroffenen Gemeinden hinzuweisen.